Eingliederungsvereinbarungen vom Jobcenter oder der Arbeitsagentur sind ein Mittel, Arbeitszwang gesellschaftlich durchzusetzen und die Hürden für den Bezug von Arbeitslosengeld 1 und 2 zu erhöhen. In ihnen wird geregelt, wieviele Bewerbungen man pro Monat schreiben oder an welchen Maßnahmen man teilnehmen muss, um nicht sanktioniert zu werden.
Eingliederungsvereinbarungen muss man nicht unterschreiben, schon gar nicht während des Termins mit der_dem Arbeitsvermittler_in – man kann sie immer zum Prüfen mit nach Hause nehmen. Weil die Eingliederungsvereinbarungen die Grundlage für Sanktionen sind, sollten sie grundsätzlich auch nicht unterschrieben werden. Dann hat das Amt die Möglichkeit den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt zu erlassen. Wie man gegen so einen Eingliederungsverwaltungsakt vorgehen kann und welche Inhalte von Verwaltungsakten von den Gerichten schon für rechtswidrig erklärt wurden, das wollen wir nächste Woche gemeinsam mithilfe von aktueller Literatur besprechen und an einem Beispiel durchgehen.
Mittwoch, 30. September
16:00 Uhr
Infoladen Wilhelmsburg, Fährstr. 48