Wohnen mit Hartz IV

Zum Alg 2-Satz gehören auch die Kosten der Unterkunft, also eure Warmmiete. Zu den Kosten der Unterkunft gehören die Miete innerhalb bestimmter Grenzen (Angemessenheitsgrenze, dazu weiter unten), Heizung, Wasser und die Betriebskosten. Nicht dazu gehören: Strom, Telefon und Internet. Bei manchen Kosten kommt es darauf an, wie es im Mietvertrag vereinbart ist, z.B. beim Kabelanschluss.

Wenn du gerne selbst nachforschst und recherchierst, empfehlen wir den Blick in die Fachanweisung zu § 22 SGB II. Das ist der Leitfaden, in dem die Mitarbeiter_innen der Hamburger Jobcenter nachschauen und nach deren Vorgaben sie entscheiden.

ANGEMESSENE MIETE

Die Miete wird (im Regelfall) nur bis zur so genannten Angemessenheitsgrenze vom Jobcenter übernommen. Was aktuell „angemessen“ ist, erfährst du hier. Die Angemessenheitsgrenzen richten sich nach der Bruttokaltmiete. Sie setzt sich aus der Kaltmiete und den sogenannten kalten Betriebskosten zusammen. Die Bruttokaltmiete ist die Miete mit allen Nebenkosten außer Heizung. Unter den Begriff kalte Betriebskosten fallen insbesondere die Kosten für die Grundsteuer, gegebenenfalls die Kosten für den Aufzug, die Straßenreinigung, die Müllbeseitigung, die Gebäudereinigung, die Gartenpflege, den Allgemeinstrom, den Schornsteinfeger, die Gebäudeversicherung, den Hauswart und für den Antennen- bzw. Kabelanschluss (falls du den Kabelanschluss mitmieten musst). Strom ist nicht Teil der Kosten der Unterkunft, sondern muss von dir aus dem Regelsatz gezahlt werden.

Heizkosten werden weiterhin in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit diese angemessen sind (siehe dazu § 5.2 und § 5.3 der Fachanweisung zu § 22 SGB II).

Bei der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze wird unterschieden danach, wie groß der Haushalt ist. Entscheidend ist dabei nicht, mit wie vielen Menschen du zusammen wohnst, sondern ob ihr eine so genannte Bedarfsgemeinschaft bildet. Eine WG mit zwei Personen gilt also nicht als 2-Personen-Haushalt, sondern als zwei 1-Personen-Haushalte, wenn die beiden Personen keine Bedarfsgemeinschaft bilden (zur Bedarfsgemeinschaft siehe den Text weiter unten).

AUSNAHMSWEISE HÖHERE MIETKOSTENÜBERNAHME

In bestimmten Situationen kann man auch etwas mehr als die angemessene Miete übernommen bekommen. In Hamburger Stadtteilen, in denen weniger als 10 % SGB II/XII- Leistungsberechtigte wohnen darf der Höchstsatz um 10% überschritten werden.

Wenn du von Wohnungs- oder Obdachlosigkeit betroffen bist, darf der Höchstwert um 15% überschritten werden. Dies gilt auch für Menschen, denen unmittelbar und nachweislich Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit droht (z.B. durch Vorlage einer fristlosen Kündigung durch den Vermieter oder in Kürze ablaufender Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung).

Bei mindestens sechs Monate andauernder, vergeblicher Wohnungssuche können auch Kosten bis zu 30% über dem Höchstwert anerkannt werden. Die Wohnungssuche musst du nachweisen.

Die Höchstwerte dürfen um bis zu 10% überschritten werden, wenn du wegen einer dauerhaften Erkrankung, Behinderung oder anderer besonderer Lebensumstände einen besonderen Bedarf hast.

Leben Eltern getrennt und üben das Sorgerecht gemeinsam aus, kann bei dem Elternteil, bei dem die Kinder im Rahmen des Umgangsrechts zu Besuch sind, der Höchstwert um bis zu 15 % überschritten werden. Voraussetzung ist, dass die Kinder sich regelmäßig auch in der Woche bei diesem Elternteil aufhalten und nicht nur am Wochenende oder in den Ferien zu Besuch kommen.

Wenn das Jobcenter eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt

Oft kommt es vor, dass das Jobcenter bei einer WG eine Bedarfsgemeinschaft mit Partner_in unterstellt, um Geld zu sparen. Bei einer Bedarfsgemeinschaft wird das Einkommen aller Haushaltsmitglieder im Leistungsbescheid zusammengerechnet. Dass das Jobcenter eine Bedarfsgemeinschaft mit Partner_in unterstellen will, merkt ihr daran, dass das Jobcenter euch die Anlage VE schickt, die ihr ausfüllen sollt.
Eine Bedarfsgemeinschaft mit Partner_in bildet ihr nur, wenn ihr mit Partner_in zusammenwohnt und eine so genannte „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ bildet. Wenn ihr keine gemeinsamen Kinder habt, liegt so eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nur vor, wenn ihr eine Wirtschaftsgemeinschaft bildet und ein „wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen“ besteht. Mit Wirtschaftsgemeinschaft ist nicht die WG-Kasse gemeint, die zu gleichen Teilen gefüllt wird. Erst wenn „aus einem Topf“ gewirtschaftet wird, also sich nicht strikt auf gleiche Einzahlungen in die Kasse geachtet wird und ggf. die geringere Zahlung einer Person durch die höhere Zahlung einer anderen ausgeglichen wird, seid ihr eine Wirtschaftsgemeinschaft. Wenn ihr keine Bedarfsgemeinschaft seid, müsst ihr die Anlage VE nicht ausfüllen. Ihr könnt in diesem Fall den Musterbrief verwenden und ans Jobcenter schicken.

Das oben beschriebene gilt auch, wenn euch die „Anlage HG“ zugeschickt wird. Damit soll eine „Haushaltsgemeinschaft“ unterstellt werden. Eine Haushaltsgemeinschaft bildet man aber nur, wenn man mit Verwandten oder Verschwägerten zusammen wohnt und eine Wirtschaftsgemeinschaft bildet. Wenn ihr die Anlage HG zugeschickt bekommt und nicht gemeinsam wirtschaftet, könnt ihr auch den Musterbrief verwenden.

Umziehen auf eigenen Wunsch

Beim Umziehen gibt es oft Probleme. Es macht Sinn, einen Umzug gut vorzubereiten und beharrlich mit dem Amt zu sein, damit das Amt nicht die Kostenübernahme verweigert.

Wenn du in eine neue Wohnung umziehen möchtest, empfehlen wir dir vor Unterzeichnung des neuen Mietvertrags einen formlosen Antrag auf Umzug bei deinem aktuellen Jobcenter zu stellen. Das Jobcenter muss deinen Umzug bewilligen, wenn er „erforderlich“ ist und die Miete für die neue Wohnung innerhalb der Angemessenheitsgrenze liegt (siehe zur Angemessenheitsgrenze den Text weiter oben).

Entscheidest du dich dazu, den Umzug zu beantragen, ist es wichtig, dass du einen wichtigen Grund nennst, warum der Umzug erforderlich ist (dazu unten mehr). Ob Umzugskosten und neue Miete übernommen werden, hängt davon ab, ob die neue Miete angemessen ist (siehe oben) und ob der Umzug erforderlich ist.

ERFORDERLICHKEIT DES UMZUGS

Ein Umzug ist erforderlich, wenn das Jobcenter dich auffordert umzuziehen oder ein wichtiger Grund für den Umzug besteht. Einige Beispiele für wichtige Gründe:

  • es liegt eine rechtskräftige Kündigung oder ein Räumungstitel vor (Vorsicht! Bei selbstverschuldeter Kündigung können die neuen Unterkunftskosten auf die alten Kosten begrenzt werden.)
  • die bisherige Wohnung ist zu klein, z.B. weil du ein Kind bekommen hast
  • die Wohnung hat bauliche Mängel und die Mängel sind nicht in angemessener Frist zu beheben
  • die Wohnung ist mit Schimmel im gesundheitsgefährdenden Ausmaß befallen
  • es gibt keine Badewanne und es lebt ein Kleinkind im Haushalt
  • schlechte sanitäre Verhältnisse
  • fehlende Anschlüsse für Licht, Herd oder Heizung
  • Wasserversorgung, Abort, Schallschutz, Wärmeschutz, Tageslicht oder Luftzufuhr sind nicht ausreichend
  • Aufenthaltsräume sind unter 2 Meter hoch
  • die Wohnung ist nicht barrierefrei oder altersgerecht (z.B. fehlender Aufzug)
  • das Wohnumfeld ist wegen Bedrohung, Verwahrlosung, Lärmbelästigung unzumutbar
  • Beheizung mit Kohle ist aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar
  • Eheleute oder unverheiratete Paare trennen sich
  • Eheleute oder unverheiratete Paare wollen zusammen ziehen
  • es gibt schwerwiegende Konflikte in der WG
  • du wechselst den Arbeitsplatz und die bisherige Wohnung ist zu weit entfernt

Der Umzug ist erforderlich und die neue Miete ist angemessen
Lass dir eine Erlaubnis für den Umzug ausstellen. Die Behörde muss die Kosten des Umzugs und die neue Miete übernehmen.

Der Umzug ist erforderlich, die neue Miete aber nicht angemessen
Das Jobcenter übernimmt die Kosten der Unterkunft bis zur Obergrenze, die Differenz musst du aus eigener Tasche bezahlen. Die Behörde wird die Übernahme der Umzugskosten vorerst verweigern. Die Umzugskosten können aber übernommen werden, wenn du dich zuvor bereit erklärst, die überschießenden Unterkunftskosten selbst zu tragen.

Der Umzug ist nicht notwendig
Ist der Umzug nicht notwendig werden maximal die Kosten der Unterkunft in bisheriger Höhe bezahlt – egal wie hoch die neue Miete ist. Umzugskosten werden dir nicht erstattet. Eine Ausnahme besteht, wenn du in einen anderen Wohnort ziehst. Dann müssen die neuen Unterkunftskosten vom Jobcenter anerkannt werden, wenn sie innerhalb der dort gültigen Obergrenzen liegen.

UMZUGSKOSTEN

Prinzipiell muss das Jobcenter alle Kosten die durch den Umzug entstehen übernehmen, wenn der Umzug als notwendig anerkannt wird (siehe oben!). Das sind unter anderem:

  • Anmietung von Umzugskartons
  • Transportkosten, wie die Anmietung eines Autos und Benzin
  • Brotzeit für die Umzugshelfer_innen (in Hamburg 25 Euro)
  • Spermüllgebühren
  • Ummeldung und Umstellung von Post (dazu gehören auch Kosten für einen Nachsendeauftrag) und Telefonanschlüssen. Das hat das Bundessozialgericht mit dem Urteil B 14 AS 58/15 R bekräftigt. Weist das Jobcenter im Streitfall auf das Urteil hin.
  • Wiederbeschaffungskosten von Hausrat und Möbeln, die durch den Umzug funktionsuntüchtig geworden sind

Falls das Jobcenter sich weigert, verweist auf die Regelungen nach § 22 Abs. 6 SGB II.