Schwarzarbeit / Arbeit ohne Anmeldung* [unten Fußnote zu dem Begriff]

Menschen gehen aus unterschiedlichen Gründen der Arbeit ohne Anmeldung nach. Gemeinsam ist dieser Art von Arbeitsverhältnis, dass es besonders von Ausbeutung geprägt und besonders unsicher ist. Es bestehen dennoch Rechte und vor allem immer die Möglichkeit, sich Unterstützung zu holen bzw. sich gemeinsam zu organisieren gegen Ungerechtigkeit auf der Arbeit. Ob Du ohne Anmeldung arbeitest, weil Du keine Arbeitserlaubnis hast oder weil Du extra Geld zu Deinem niedrigen Hartz IV behalten willst, bringt unterschiedliche Bedingungen mit sich. In jedem Fall, mach Dich schlau über Mindestlöhne, Krankenversicherung und weitere Rechte. Auch ein mündlicher Vertrag ist ein Vertrag und es gelten Rechte.

Definition von „Schwarzarbeit“
„Schwarzarbeit“ ist eine Ordnungswidrigkeit. Wie immer bei Ordnungswidrigkeiten fällt bei auch hier ein Bußgeld an, dass je nach Schwere des Vergehens mehrere hunderttausend Euro betragen kann. Steht die Arbeit ohne Anmeldung in Zusammenhang mit Sozialbetrug, kann sogar eine Freiheitsstrafe drohen. Eine Leistung wird erst dann als „Schwarzarbeit“ bezeichnet, wenn sie der Gewinnerzielung dient und gewerbsmäßig ist. Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will.

Eine Straftat begehen eure Chefs, wenn sie…
• vorsätzlich einen Ausländer, der eine Arbeitsgenehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen beschäftigen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Arbeiter*innen stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren; ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt),
• vorsätzlich gleichzeitig mehr als 5 Ausländer, die eine Arbeitsgenehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht besitzen, beschäftigen (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe) oder eine der 2 vorbenannten Handlungen vorsätzlich beharrlich wiederholt (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe),
• Arbeitsentgelt vorenthalten und veruntreuen, § 266a StGB

Ihr begeht eine Straftat, wenn ihr die Schwarzarbeit zusammen mit Sozialleitungsbetrug nach § 263 StGB begeht.

Eventuell darüber hinaus interessante Fragen:

Hafte ich für verursachte Schäden während ich „schwarz“ arbeite?
Wenn ihr euch während der Arbeit verletzt oder einen Sach- oder Personenschaden verursacht, muss euer Chef dafür aufkommen. Als Arbeiter*in seid ihr generell nicht dafür verantwortlich, wenn keine vorsätzliche Schädigung oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Das ist unabhängig von der Schwarzarbeit und ergibt sich daraus, dass ihr die Anweisungen eures Chefs befolgt.

Darüber hinaus könnt ihr aber für sogenannte Mägelfolgeschäden haftbar gemacht werden. Wenn ihr zum Beispiel schwarz an Fahrrädern schraubt (ihr macht das nicht in einem Betrieb, sondern quasi ‘freiberuflich’) und jemand hat einen Unfall, weil ihr ein Rad falsch aufgezogen habt, dann besteht für den Geschädigten die Möglichkeit gegen euch Schadensersatz geltend zu machen.

Arbeitsunfall und Schwarzarbeit
In halblegalen Jobs kommt es öfter vor, dass Unternehmer verletzte Arbeiter einfach mit dem Taxi zum Krankenhaus fahren lassen. Wenn dem keine aufenthaltsrechtlichen Probleme o.ä. entgegenstehen, immer vermeiden! Der Unternehmer ist damit aus allem raus und du kannst spätere Ansprüche – etwa Schadensersatz, (Berufsunfähigkeits-) Rentenansprüche etc. – nicht mehr geltend machen.

Rechtliche Ansprüche nach Beendigung der Schwarzarbeit durchsetzen?

Mehrere Rechtsprechungen seit 2013 haben festgehalten, dass wer “bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* (SchwarzArbG) verstoßen hat, für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen kann” (Urteil vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13). Wenn ihr schwarz arbeitet habt ihr keine rechtliche Möglichkeit euren Lohn einzuklagen.

Es kann passieren, dass eure Chefs euch einfach nicht anmelden und ihr davon nichts mitbekommt. In diesem Fall lässt sich vorenthaltener Lohn- und sonstige Ansprüche einklagen. Ihr müsst allerdings nachweisen können, dass ihr eurem Chef eure Sozialversicherungsnummer gegeben habt. Willst du beweisen können, dass du deinem Chef etwas mitgeteilt hast, empfiehlt sich ein Einschreiben mit Rückschein oder ein Fax. Beim Fax ist es wichtig, dass eine Kopie des Schreibens auf der Sendebestätigung ist. Ohne eine Zustellbestätigung hast du das Nachsehen, denn E-Mails, Telefonanrufe oder normale Briefe reichen im Zweifelsfall als Beweis nicht aus.

* [Der Begriff Schwarzarbeit wird hier verwendet, weil er vor allem von denjenigen, die dieser unsicheren Form von Arbeit nachgehen, verwendet wird und so dieser Beitrag gefunden werden kann. Gleichzeitig besteht das Problem, dass die deutsche Gesellschaft rassistisch ist. Dies drückt sich in Ausbeutung von Menschen mit unsicherem Aufenthalt ebenso wie von Migrant_innen aus. Aber auch in der deutschen Sprache, in der Vieles, was als negativ gilt mit dem Begriff von Schwarz bezeichnet wird, wogegen sich die gutbürgerliche reine „weiße Weste“ abgrenzt. Aus diesem Grunde wollen wir auch von Arbeit ohne Anmeldung sprechen. Am wichtigsten ist uns jedoch, Menschen die in unsicherer Arbeit tätig sind, solidarisch zur Seite zu stehen und gemeinsam ihre Chef_innen und das System der Ausbeutung zu bekämpfen.]