Kenn deine Rechte

Egal, ob du einen schriftlichen Arbeitsvertrag hast oder nicht, ob Minijob oder Vollzeit, befristet oder unbefristet. Die folgenden Rechte gelten für alle:

Arbeitsvertrag
Dein Chef muss innerhalb von einem Monat nach Arbeitsbeginn einen schriftlichen Vertrag vorlegen. Tut er dies nicht, bist du automatisch unbefristet angestellt.

Mindestlohn
Seit 2017 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,84 € brutto. Darüber hinaus gibt es Branchenmindestlöhne, die für alle Beschäftigten und in allen Firmen der jeweiligen Branche gelten. Eine Liste aller Branchenmindestlöhne gibt es hier. Vom Mindestlohn ausgenommen sind u. a. Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten nach Arbeitsbeginn (den Branchenmindestlohn erhalten sie allerdings sofort), freie Mitarbeiter_innen, Azubis, einige Praktikant_innen sowie unter 18-Jährige.

Trinkgeld
Das Trinkgeld ist eine Schenkung der Kund_innen an die Arbeitnehmer_innen. Es ist einkommenssteuerfrei und dein Chef hat nicht das geringste Anrecht darauf. Oft wird von Chef_innen versucht einen Teil des Trinkgelds einzubehalten. Das ist illegal.

Arbeitszeit
Falls im Tarifvertrag nichts anderes vereinbart ist, darf die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten. Bei einem Arbeitstag von mehr als 6 Stunden muss dir eine 30-minütige Pause gestattet werden und bei einem mehr als 9-stündigen Arbeitstag 45 Minuten. Nach Ende der Arbeit muss dir eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt werden. Zu Beginn des Arbeitstages feststehende Pausen (z. B. Mittagspause) werden nicht bezahlt. Du hast das Recht deine Arbeitszeiten mindestens 4 Tage im Voraus zu erfahren. Schickt dein Chef dich früher nach Hause, hast du trotzdem Anspruch auf den vollen Lohn.

Überstunden
Zu Überstunden kannst du nicht gezwungen werden. Nur in extremen Notsituationen, wie einem Brand oder wenn es ausdrücklich im Arbeits- oder Tarifvertrag festgeschrieben ist, musst du Überstunden leisten. Lass dir Extraarbeit immer schriftlich bestätigen und überprüfe, ob sie auf der Lohnabrechnung steht.

Arbeitszeit verringern – Das Teilzeitgesetz
Wer länger als 6 Monate in einem Betrieb mit mindestens 15 Beschäftigten arbeitet, hat ohne Begründung einen gesetzlichen Anspruch auf die Verringerung der Arbeitszeit.

Bezahlter Urlaub
Ab Beginn des 2. Arbeitsmonats hast du Anspruch auf 4 Wochen Urlaub im Jahr. Arbeitest du Teilzeit, kannst du deine Urlaubstage so berechnen: Arbeitstage pro Woche geteilt durch 6 mal 24. Innerhalb der ersten 6 Monate steht dir allerdings nur für die Zeit, die du bereits gearbeitet hast, Urlaub zu. Wenn der Job endet, bevor du Urlaub genommen hast, muss er dir ausgezahlt werden.

Sonderurlaub
Ist in deinem Arbeitsvertrag nichts anderes festgehalten, steht dir in folgenden Situationen zusätzlich bezahlter Sonderurlaub zu:

  • Krankheit des Kindes (maximal 5 Tage)
  • Um­zug (maximal 2 Tage)
  • Heirat
  • goldene Hochzeit der Eltern
  • Geburt des Kindes
  • Beerdigung eines nahen Angehörigen
  • Aussage vor Gericht als Zeuge
  • nach Kündigung: Bewerbungsgespräch bei neuer Firma
  • Arztbesuche, die nicht verlegt werden können und deshalb während der Arbeitszeit stattfinden müssen

Dieser sogenannte „Sonderurlaub“ wird regelmäßig in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen konkretisiert, kann dort aber auch ausgeschlossen oder eingeschränkt werden (allerdings nicht für Azubis).

Krankheit
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist rechtlich festgeschrieben. Sie gilt für alle Beschäftigten, die seit mindestens 4 Wochen im Betrieb arbeiten. Auch wenn deine Chefin dir keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gestatten will, solltest du immer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Fax schicken. Nur so kannst du vor Gericht unkompliziert dein Geld einfordern.

Ist dein Kind krank und kannst du deshalb nicht zur Arbeit, steht dir entweder bezahlter Sonderurlaub (siehe oben) oder die unbezahlte Freistellung plus Kinderkrankengeld zu. Kinderkrankengeld erhältst du von der Krankenkasse: je Kind unter 12 Jahren 10 Tage im Jahr (Alleinerziehende 20 Tage), bei drei oder mehr Kindern aber insgesamt höchstens 25 Tage (Alleinerziehende 50 Tage). Minijobber_innen und privat Versicherte erhalten kein Kinderkrankengeld.

Arbeitssicherheit
Die für Unternehmer wie auch die Angestellten verbindlichen Vorschriften der Berufsgenossenschaften lauten: „Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen.“ Das heißt, wenn du Arbeiten machen sollst, die gegen die Vorschriften der Arbeitssicherheit verstoßen, bist du sogar verpflichtet sie zu verweigern. Du musst allerdings unverzüglich einen Vorgesetzten auf die Mängel hinweisen.

Kündigung
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt außerhalb der Probezeit mindestens 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende, nach 2 Jahren einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, nach 5 Jahren 2 Monate, usw. Du solltest Leistungen, die du nicht erhalten hast (zum Beispiel Urlaubsentgelt oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall), nach der Kündigung schriftlich einfordern. Wenn in einem Betrieb mehr als 10 Personen länger als 6 Monate angestellt sind (Azubis werden nicht dazugerechnet, Teilzeitbeschäftigte anteilig), gilt in diesem Betrieb das Kündigungsschutzgesetz. Dann muss für eine rechtskräftige Kündigung ein Grund vorliegen. Der kann personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt sein.

Lohn- und Urlaubsansprüche rückwirkend einfordern
Das geht 3 Jahre rückwirkend, wenn keine andere Ausschlussfrist im Arbeits- oder Tarifvertrag vorhanden ist.