Arbeitszeit verringern

Wer länger als 6 Monate in einem Betrieb mit mindestens 15 Beschäftigten arbeitet, hat ohne Begründung einen gesetzlichen Anspruch auf die Verringerung der Arbeitszeit. Das wird im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt.

Du musst die Arbeitszeitverringerung spätestens 3 Monate vor Beginn der Teilzeit beantragen. Im Antrag sollte die Zahl der Wochenstunden und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit (also, ob du täglich 4, statt 8 Stunden arbeiten willst oder ob du weiterhin 8 Stunden täglich arbeiten willst, aber nur noch von Montag bis Mittwoch) enthalten sein.

Dein(e) Chef*in soll dann mit dir “den Antrag mit dem Ziel erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen” (§8 TzBfG, Abs. 3). Die Verteilung der Arbeitszeit soll im “Einvernehmen” – also zu beidseitiger Zufriedenheit – festgelegt werden. Dir muss spätestens einen Monat vor geplantem Beginn der Teilzeit, eine Entscheidung schriftlich mitgeteilt werden. Habt ihr euch nicht geeinigt und diese Frist wird versäumt, ist dein Antrag automatisch erfolgreich.

Dein(e) Chef*in muss deinem Wunsch entsprechen, solange keine betrieblichen Gründe dem entgegenstehen. Betriebliche Gründe liegen laut Gesetz vor, wenn die “Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht” (§8 TzBfG, Abs. 4). Das bedeutet nicht, dass deine Teilzeit dem Betreib gar nichts kosten muss oder der Arbeitsablauf so bleiben muss wie bisher. Achtung: Genaueres kann im Tarifvertrag festgelegt sein!

Beispiel in denen Gerichte gegen die Verringerung der Arbeitszeit entschieden haben:

• Eine Kindergärtnerin betreut ganztags eine kleine Gruppe behinderter Kinder. Der Wechsel der Betreuung sei den Kindern nicht zuzumuten.

Beispiel in denen Gerichte der Verringerung der Arbeitszeit zugestimmt haben:

• Ein Maschinenführer im Drei-Schicht-Betrieb will nur noch vormittags zwischen 9 und 14 Uhr arbeiten. In diesem Fall musste der Betreib eine neue Schicht einführen um dem Wunsch auf Arbeitszeitverringerung nachkommen.

Generell ist es für Chef*innen gar nicht so leicht vor Gericht einen Teilzeitantrag abzuwehren.

Du kannst frühestens nach zwei Jahren einen erneuten Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit stellen. Eine spätere Verlängerung der Arbeitszeit ist nur mit Zustimmung des/der Chef*in möglich. Allerdings musst du bevorzugt werden, wenn im Unternehmen eine Stelle frei wird. Wenn du deine Arbeitszeit auf Grund von Elternzeit verringerst, hast du nach Ende der Elternzeit ein Anrecht auf die alte, nicht verkürzte Arbeitszeit. Der Chef darf die Verringerung der Arbeitszeit wieder rückgängig machen, wenn das “betriebliche Interesse” daran groß genug ist. Das muss er spätestens einen Monat vorher ankündigen.

Es ist über das TzBfG nur möglich die Wochen- oder Monatsarbeitszeit zu verringern, aber nicht einige Monate Vollzeit zu arbeiten um anschließend einige Monate frei zu haben (sog. Sabbatical). Das geht nur mit einer “einvernehmlich vertraglich geregelten Arbeitsbefreiung” auf die kein Rechtsanspruch besteht. In dem Fall bleiben der Arbeitsvertrag und alle Nebenverpflichtungen beider Seiten (Datenschutz, Verschwiegenheitsklauseln etc.) bestehen. Nur die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung ruht.

Teilzeit kann auch nach dem Pflegezeitgesetz, nach dem Schwerbehindertenrecht oder dem Altersteilzeitgesetz beantragt werden. Auf dieses Sonderfälle gehen wir hier nicht weiter ein.