Eine anlasslose Anforderung zur Vorlage von Kontoauszügen der letzten sechs Monate ist nicht von der Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 ff. SGB I umfasst. Zwar hatte das Bundessozialgericht die Anforderung von Kontoauszügen der letzten drei Monate mit Schwärzungen bestimmter Positionen gebilligt, obwohl dies einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Für einen längeren Anforderungszeitraum weist das Bundessozialgericht jedoch für den Bereich des SGB II ausdrücklich auf das Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen Angemessenheitsprüfung hin (BSG, Beschluss vom 09. Oktober 2012 – B 5 R 168/12 B –juris-Rn. 9). An einer solchen Angemessenheitsprüfung fehlt es bei der von Ihnen vorgenommen Anforderung der Kontoauszüge für einen Zeitraum von sechs Monaten. Es liegen auch kein Gründe vor, die in meinem konkreten Einzelfall eine längere Vorlage als drei Monate rechtfertigen würden. Darüber hinaus gilt der zusätzlich durch die Einführung der EU-Datenschutzgrundverordnung gestärkte Grundsatz der Datensparsamkeit. So wird vom Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) eine Prüfung bei den Jobcentern nahegelegt, in welchen Fällen von einer Anforderung für drei Monate abgesehen werden kann und stattdessen nur ein kürzerer Vorlagezeitraum bestimmt werden kann (ULD, Broschüre Blaue Reihe 1, Stand: 01.11.2013). Ich bitte Sie daher zu prüfen, ob aus Gründen der Datensparsamkeit und -vermeidung ein weniger grundrechtsintensiver Eingriff durch Anforderung eines kürzeren Zeitraums als drei Monaten gewählt werden kann.