Hinsichtlich der von Ihnen angeforderten Antragsbegründung weise ich darauf hin, dass sich mein Leistungsanspruch, insbesondere meine Hilfebedürftigkeit bereits aus den ausgefüllten Formblättern und Belegen ergibt. Eine darüber hinaus gehende Begründung stellt keine Leistungsvoraussetzung dar, ist daher nicht erforderlich. Ich verweise auf die Bundestags-Drucksache 16/6250, in der es heißt: ‚Die Bundesregierung weist ausdrücklich daraufhin, dass eine generelle Abfrage der mit dem Zusatzblatt erbetenen Informationen rechtlich problematisch sein kann, etwa in den Fällen, in denen der Leistungsträger bereits aus anderen Gründen Kenntnis von der Leistungsberechtigung der Antrag stellenden Person hat.‘